Präambel VO (EU) 2014/388

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Die Einreihung gefrorener und gesalzener Filets vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) in die Unterpositionen 03047110 und 03047190 (gefrorene Filets) oder die Unterpositionen 03053211 und 03053219 (gesalzene Filets) hängt in hohem Maße vom Salzgehalt des Erzeugnisses ab.
(3)
Gesalzener Kabeljau, auch „Klippfisch” genannt, ist ein traditionelles Erzeugnis mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, das ohne weitere industrielle Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet ist. In diesem Fall soll das Salz in das Fischfleisch eindringen, um es lange haltbar zu machen.
(4)
Nur leicht gesalzene Kabeljaufilets (meist mit einem Gesamtsalzgehalt um 2 GHT, in jedem Fall aber unter 12 GHT) weisen insofern unterschiedliche objektive Merkmale auf, als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen von einem zusätzlichen externen Vorgang wie dem Einfrieren abhängt.
(5)
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, sollte die Einreihung von gefrorenen und gesalzenen Kabeljaufilets in die Unterpositionen 03047110 und 03047190 bzw. 03053211 und 03053219 daher davon abhängen, mit welchem Verfahren das Erzeugnis haltbar gemacht wurde. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der sich bei der Einreihung von leicht getrocknetem und leicht geräuchertem Fleisch auf das gleiche Kriterium stützte(2).
(6)
Kabeljau, der nur leicht gesalzen wurde, sollte daher in die Unterpositionen 03047110 und 03047190 eingereiht werden, insofern als er eingefroren werden muss, damit er nicht verdirbt. Wird die Ware jedoch durch das Salz konserviert, sollten die Kabeljaufilets in die Unterpositionen 03053211 und 03053219 eingereiht werden.
(7)
In Teil II Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur sollte daher eine Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um die einheitliche Auslegung der Nomenklatur in der gesamten Union sicherzustellen.
(8)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 183/78, Galster/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Slg. 1979, S. 2003).

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