Präambel VO (EU) 2014/392

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT ein (im Folgenden „zu überprüfende Ware” oder „Biodiesel” ), die derzeit unter den KN-Codes ex15162098, ex15180091, ex15180099, ex27101943, ex27101946, ex27101947, ex27102011, ex27102015, ex27102017, ex38249097, 38260010 und ex38260090 eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011(3) führte der Rat nach einer Umgehungsuntersuchung den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ein (im Folgenden „geltende ausgeweitete Maßnahmen” ).
1.2.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(3)
Das Unternehmen Ocean Nutrition Canada (im Folgenden „Antragsteller” ), ein ausführender Hersteller in Kanada, beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Grundverordnung (im Folgenden „Überprüfungsantrag” ).
(4)
Der Überprüfungsantrag beschränkte sich auf die Prüfung der Möglichkeit, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.
(5)
In seinem Überprüfungsantrag behauptete der Antragsteller, dass er als echter Biodieselhersteller in der Lage sei, die gesamte Menge Biodiesel herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt habe.
(6)
Der für die Umgehungsuntersuchung betrachtete genannte Untersuchungszeitraum reichte vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 (im Folgenden „ursprünglicher Untersuchungszeitraum” ). Der Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung erstreckte sich vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ).
(7)
Der Antragsteller erbrachte Anscheinsbeweise, dass er bereits lange vor der Einführung der geltenden Maßnahmen als Hersteller von Biodiesel in Kanada niedergelassen gewesen sei. Ferner behauptete er, dass er mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden sei.
1.3.
EINLEITUNG EINER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG
(8)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Anscheinsbeweise im Antrag ausreichten, um eine teilweise Interimsüberprüfung im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(4) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ); deshalb leitete sie am 30. April 2013 eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein, die sich auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkte, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.
1.4.
INTERESSIERTE PARTEIEN
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter Kanadas offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Doch gab lediglich der Antragsteller eine Stellungnahme ab. Anhörungen wurden keine beantragt.
(10)
Die Kommission erhielt die Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen, die im Betrieb des Antragstellers in Kanada vor Ort geprüft wurde.
2.
FESTSTELLUNGEN DER UNTERSUCHUNG UND EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG
(11)
Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller ein echter Biodieselhersteller und mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden ist.
(12)
Aufgrund der Feststellungen während der Besuche im Betrieb des Antragstellers in Kanada wurde der Antragsteller gebeten, weitere Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass seine Produktionskapazität ausreichend war, um das Verkaufsvolumen im Untersuchungszeitraum aufrechtzuerhalten.
(13)
Trotz mehrerer Fristverlängerungen legte der Antragsteller der Kommission die geforderten Angaben nicht vor.
(14)
Zudem ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller nach dem Inkrafttreten der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen die betroffene Ware unter einem KN-Code in die Union ausgeführt haben könnte, für den diese Maßnahmen nicht gelten. Der Antragsteller wurde gebeten, die Anwendung dieses KN-Codes der Kommission gegenüber zu begründen. Er legte jedoch keine Angaben oder Nachweise vor, die belegen könnten, dass diese Ausfuhren unter den KN-Code fallen sollten, für den die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen nicht gelten.
(15)
Demnach wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht belegen konnte, dass er in der Lage war, die gesamte Menge Biodiesel, die er seit Beginn des Zeitraums der ursprünglichen Untersuchung in die Union versandte, herzustellen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die von der Kommission geforderten Angaben nicht vorlegte, lieferte er auch keine Beweise dafür, dass er nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden, ohne den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.
(16)
Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein, die gegen die beschlossene Einstellung der Überprüfung gesprochen hätten.
(17)
Somit sollte die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(4)

ABl. C 124 vom 30.4.2013, S. 7.

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