Präambel VO (EU) 2014/398

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Pymetrozin und Silthiofam wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Benthiavalicarb und Forchlorfenuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
(2)
Die Bezeichnung des Wirkstoffs „Florchlorfenuron” sollte aus technischen Gründen durch „Forchlorfenuron” ersetzt werden.
(3)
Für Benthiavalicarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, den RHG bei Kartoffeln zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Gurken einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser Rückstandshöchstgehalt wird überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.
(4)
Für Cyazofamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(3). Sie empfahl, bei bestimmten Erzeugnissen die bestehenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Kartoffeln, Tomaten, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale und Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.
(5)
Für Cyhalofop-butyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(4). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Reis einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser Rückstandshöchstgehalt wird überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.
(6)
Für Forchlorfenuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(5). Sie empfahl, die RHG für Tafeltrauben, Weintrauben und Kiwi zu senken.
(7)
Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(6). Im Hinblick auf den RHG bei Kraussalat stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Dieser RHG sollte daher auf den von der Behörde empfohlenen Wert festgesetzt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG bei Rapssamen und Baumwollsamen zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Kartoffeln, Sellerie, Rettich, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Zuckermais, Blumenkohle, Rosenkohl, Kopfkohl, Blattkohle, Kohlrabi, Feldsalat, Kopfsalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, roter Senf, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Spinat, Portulak, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Hopfen (getrocknet) und Milch von Rindern, Schafen und Ziegen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Okra und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Für Okra und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) sollten RHG an der Bestimmungsgrenze oder aber der Standard-RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(8)
Für Silthiofam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(7). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Körner von Hafer, Roggen und Weizen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.
(9)
Im Hinblick auf Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Genehmigungen oder Einfuhrtoleranzen auf Unionsebene gemeldet wurden und kein Codex-RHG vorliegt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sollten für diese Erzeugnisse RHG an der Bestimmungsgrenze oder aber der Standard-RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(10)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren die Festlegung niedrigerer Bestimmungsgrenzen möglich ist.
(11)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren, erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(12)
Die Handelspartner der Europäischen Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(15)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for benthiavalicarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(8):2872. [31 S.].

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cyazofamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(12):3065. [38 S.].

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cyhalofop-butyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013; 11(2):3115. [25 S.].

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for forchlorfenuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(8):2862. [26 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pymetrozine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(10):2919. [67 S.], geänderte Fassung vom 10. Januar 2013.

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for silthiofam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013; 11(1):3088. [25 S.].

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