Artikel 2 VO (EU) 2014/399

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 13. November 2014 gemäß den Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, die vor dem 15. Mai 2014 galten, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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