ANHANG VO (EU) 2014/407

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen(2)
Transfluthrin

IUPAC-Bezeichnung:

2,3,5,6-Tetrafluorbenzyl (1R,3S)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

oder

2,3,5,6-Tetrafluorbenzyl (1R)-trans-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 405-060-5

CAS-Nr.: 118712-89-3

965 g/kg der 1R-trans-Konfiguration 1. November 2015 31. Oktober 2025 18

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

In Anbetracht der Risiken für die Umweltkompartimente Wasser, Sedimente und Böden darf Transfluthrin nur dann in Zerstäubern zur Verwendung in Innenräumen oder in Form von Antimückenspiralen angewendet werden, wenn im Antrag auf Produktzulassung nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden können.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)

Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm

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