ANHANG VO (EU) 2014/408
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) | Referenzstrukturmerkmale(2) | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen(3) |
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Synthetisches amorphes Siliciumdioxid (nano) |
IUPAC-Bezeichnung: Siliciumdioxid EG-Nr.: 231-545-4 CAS-Nr.: 112926-00-8 Diese Genehmigung gilt für synthetisches amorphes Siliciumdioxid als Nanomaterial in Form stabiler aggregierter Partikel mit einer Partikelgröße > 1 μm mit Primärpartikeln in Nanogröße. |
800 g/kg |
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1. November 2015 | 31. Oktober 2025 | 18 | Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. |
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
- (2)
In dieser Spalte sind die Strukturmerkmale des für die Bewertung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendeten Wirkstoffs angegeben.
- (3)
Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm.
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