Artikel 1 VO (EU) 2014/411

Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

1. Mit dieser Verordnung wird ein Einfuhrzollkontingent für die in Anhang I genannten Erzeugnisse eröffnet und verwaltet.

2. Die Erzeugnismenge, für die das Kontingent gemäß Absatz 1 gilt, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

3. Das Einfuhrzollkontingent gemäß Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

4. Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008.

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