Artikel 4 VO (EU) 2014/411

Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014

1. Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

2. Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2012.

3. Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird unverzüglich freigegeben.

4. Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

5. In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

6. Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)
in Feld 8 die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
b)
in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

7. Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

8. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen 30 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2014.

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