Artikel 1 VO (EU) 2014/412

Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

(1) Mit dieser Verordnung werden die in Anhang I genannten Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Eiersektors und für Eieralbumine eröffnet und verwaltet.

(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

(3) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet.

(4) Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(5) Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts der Eierzeugnisse in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.

(6) Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 35022091) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 35022099).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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