Artikel 3 VO (EU) 2014/413

Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014

1. Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

2. Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit von 35 EUR/100 kg zu leisten.

3. Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 02109939, 160231, 160232 oder 16023921 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend: „Referenzmenge” ). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine gesonderte Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

4. Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die Gesamtmengen sämtlicher Anträge mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

6. Die Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 5 erteilt.

7. Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

8. Die Einfuhrrechte gelten ab dem Tag der Erteilung bis zum 31. Dezember 2014. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.

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