Artikel 1 VO (EU) 2014/414
Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
(1) Mit dieser Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse eröffnet und verwaltet.
(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.
(3) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.
(4) Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
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