Artikel 4a VO (EU) 2014/414

Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1) ist einzuhalten.

(3) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

(4) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(5) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(6) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(7) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)
in Feld 8 die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
b)
in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(8) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(9) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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