Artikel 5a VO (EU) 2014/414

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.

(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)
zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge;
b)
für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.

(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

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