ANHANG VO (EU) 2014/418

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Ivermectin folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Ivermectin 22,23-Dihydroavermectin B1a Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten

30 μg/kg

100 μg/kg

100 μg/kg

30 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Bei Schweinen bezieht sich die Rückstandshöchstmenge in Fett auf „Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen” .

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten

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