Artikel 1 VO (EU) 2014/42

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe d wird ausgesetzt, insofern es die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft."

2.
In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d werden ausgesetzt."

3.
In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren ausgesetzt."

4.
Folgender Artikel 28b wird eingefügt:

"Artikel 28b

(1) Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen."

5.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Buchstabe a wird

i)
der Betrag "100000 EUR" durch "1000000 EUR" ersetzt;
ii)
der Betrag "40000 EUR" durch "400000 EUR" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Buchstabe b wird

i)
der Betrag "100000 EUR" durch "1000000 EUR" ersetzt;
ii)
der Betrag "40000 EUR" durch "400000 EUR" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Buchstabe c wird der Betrag "10000 EUR" durch "100000 EUR" ersetzt.

6.
Artikel 30a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Buchstabe b wird der Betrag "40000 EUR" durch "400000 EUR" ersetzt.
b)
In Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag "40000 EUR" durch "400000 EUR" ersetzt.

7.
In Artikel 37b wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verbot nach Absatz 1 wird ausgesetzt."

8.
In Artikel 45 Buchstabe b werden die Worte "die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb und X" durch die Worte "die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb, X, XI und XIII" ersetzt.
9.
Anhang I und Anhang II dieser Verordnung werden als Anhang XI und Anhang XII angefügt.

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