Artikel 9 VO (EU) 2014/422

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1337,19 EUR und die Obergrenze auf 2674,39 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1215,63 EUR festgesetzt.

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