Artikel 5 VO (EU) 2014/423
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 171,88 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 375,59 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 254,83 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,75 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 509,43 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 366,22 EUR festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.