Artikel 13 VO (EU) 2014/427
Offenlegung von Informationen
Ein Antragsteller, der beantragt, dass gemäß der vorliegenden Verordnung eingereichte Informationen als vertraulich behandelt werden, begründet, warum eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anzuwenden ist.
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