Artikel 9 VO (EU) 2014/427

Auswahlkriterien

(1) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die innovative Technologie zu erzielenden Mindestsenkungen betragen

a)
1 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Bezug nimmt,
b)
0,5 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Bezug nimmt.

(2) Beinhalten die Gesamteinsparungen einer innovativen Technologie keine Einsparungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 im Regelprüfverfahren nachgewiesen wurden, wird die innovative Technologie oder das innovative Technologiepaket als nicht durch das Regelprüfverfahren erfasst angesehen.

(3) Die technische Beschreibung der innovativen Technologie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b liefert die erforderlichen Einzelheiten für den Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit der Technologie bei der Verringerung der CO2-Emissionen nicht von Einstellungen oder Faktoren abhängen, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen.

Beruht die Beschreibung auf Annahmen, so sind diese Annahmen nachprüfbar und fußen auf starken und unabhängigen statistischen Beweisen, die sie und ihre Anwendbarkeit in der gesamten EU bestätigen.

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