Artikel 3 VO (EU) 2014/428

(1) Schweinefleischerzeuger können die Beihilfe für im Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis zum 16. Mai 2014 geschlachtete Tiere beantragen.

(2) Die Beihilfe beträgt für Ferkel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a 10,80 EUR je geliefertes Tier und 30 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht der gelieferten Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c. Die Kommission kann diese Beträge unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen anpassen.

(3) Die Beihilfe für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Tiere mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 100 kg darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von 100 kg nicht übersteigen.

(4) 50 % der Ausgaben für die Beihilfe für eine Höchstmenge von 7600 Ferkeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und von 700 Tonnen Schweineschlachtkörper von Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c werden aus dem Unionshaushalt finanziert.

(5) Für die Unionsfinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die Litauen bis zum 31. August 2014 an den Begünstigten zahlt.

(6) Litauen zahlt die Beihilfe nach der Schlachtung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tiere sowie nach Abschluss der Kontrollen gemäß Artikel 4.

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