Artikel 19 VO (EU) 2014/43
Fanggenehmigungen
(1) Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
(2) Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
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