ANHANG IIC VO (EU) 2014/43

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGEBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION VIIe

KAPITEL I

1.
Anwendungsbereich

1.1.
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Unionsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trommelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2014 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015.
1.2.
Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)
ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2014 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;
b)
sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;
c)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2014 und 31. Januar 2015 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2014 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
ii)
stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

b)
"reguliertes Fanggerät" ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)
"Gebiet" ist die ICES-Division VIIe;
d)
"Bewirtschaftungszeitraum 2014" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015.

3.
Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte Unionsschiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

4.
Zugelassene schiffe

4.1
Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2013 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.2
Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.
4.3
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

5.
Höchstanzahl tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2014 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr

Reguliertes FanggerätHöchstanzahl Tage
Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mmBE164
FR175
UK207
Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mmBE164
FR178
UK164

6.
Kilowatt-tage-regelung

6.1.
Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2014 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.
6.2.
Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.
6.3.
Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
b)
Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.
Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.
Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

7.1.
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
7.2.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
7,3.
Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
7.4.
Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2014 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
b)
die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
7.6.
Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2014 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.
7.7.
Von der Kommission für den Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten zugeteilte zusätzliche Tage werden der jedem Mitgliedstaat gemäß Tabelle I zugewiesenen Höchstanzahl Tage zugeschlagen und den betreffenden Fanggerätgruppen in Tabelle I zugewiesen. Diese zusätzlichen Tage unterliegen den Anpassungen der Seetage-Obergrenzen im Zuge der vorliegenden Verordnung für den Bewirtschaftungszeitraum 2014.
7.8.
Abweichend von den Nummern 7.1. bis 7.5. kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2014 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von endgültigen Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2013 erfolgten und für die in diesem Zeitraum kein Ausgleich beantragt wurde.

8.
Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von wissenschaftlichen beobachtern

8.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 31. Januar 2015 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.
8.2.
Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
8.3.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
8.4.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
8.5.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

9.
Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.
Bewirtschaftungszeiträume

10.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
10.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.
10.3.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

KAPITEL V

11.
Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

11.1.
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.
11.2.
Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
11.3.
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
11.4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

12.
Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die ihre Flagge führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2., 4.4., 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

13.
Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.
Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

15.
Übermittlung einschlägiger daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2013 und 2014 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

MitgliedstaatFanggerätJahrKumulierte Aufwandsmeldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT=
Baumkurren ≥ 80 mm
GN=
Kiemennetz < 220 mm
TN=
Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
(3)
Jahr
4entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013 oder 2014
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

MitgliedstaatCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsGemeldetes FanggerätVerfügbare Tage für den Einsatz dieser FanggeräteAnzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)

Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung(2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Unionsschiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT=
Baumkurren ≥ 80 mm
GN=
Kiemennetz < 220 mm
TN=
Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(7)
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
(8)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben

Fußnote(n):

(1)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

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