ANHANG IV VO (EU) 2014/43

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

1.
Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 8
Union 68

2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 119
Frankreich 87
Italien 30
Zypern 7
Malta 28
Union 316

3.
Höchstanzahl Unionsschiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

Kroatien 9
Italien 12
Union 21

4.
Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge(2)
Zypern Griechenland(3) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(4)
Ringwadenfänger 1 1 9 12 17 6 1
Langleinenfänger 4 (5) 0 0 30 8 31 22
Köderschiffe 0 0 0 0 8 60 0
Handleinenfänger 0 0 12 0 29 2 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(6) 0 16 0 0 87 32 0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ
Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt

5.
Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Anzahl Tonnare
Spanien 5
Italien 6
Portugal 1 (7)

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Spanien 14 11852
Italien 15 13000
Griechenland 2 2100
Zypern 3 3000
Kroatien 7 7880
Malta 8 12300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 5855
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8768

Fußnote(n):

(1)

Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen.

(2)

Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(3)

Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.

(4)

Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.

(5)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(6)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(7)

Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

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