ANHANG IV VO (EU) 2014/43
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)
- 1.
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Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 60 Frankreich 8 Union 68
- 2.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 119 Frankreich 87 Italien 30 Zypern 7 Malta 28 Union 316
- 3.
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Höchstanzahl Unionsschiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen
Kroatien 9 Italien 12 Union 21
- 4.
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Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:
Tabelle A
Anzahl Fischereifahrzeuge(2) Zypern Griechenland(3) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(4) Ringwadenfänger 1 1 9 12 17 6 1 Langleinenfänger 4 (5) 0 0 30 8 31 22 Köderschiffe 0 0 0 0 8 60 0 Handleinenfänger 0 0 12 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(6) 0 16 0 0 87 32 0 Tabelle B
Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
- 5.
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Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
Anzahl Tonnare Spanien 5 Italien 6 Portugal 1 (7)
- 6.
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Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann
Tabelle A
Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 14 11852 Italien 15 13000 Griechenland 2 2100 Zypern 3 3000 Kroatien 7 7880 Malta 8 12300 Tabelle B
Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5855 Italien 3764 Griechenland 785 Zypern 2195 Kroatien 2947 Malta 8768
Fußnote(n):
- (1)
Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen.
- (2)
Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
- (3)
Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.
- (4)
Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.
- (5)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
- (6)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
- (7)
Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
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