Artikel 1 VO (EU) 2014/432
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 18a
Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände (1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:
- a)
- Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (Unionsgewässer);
- b)
- Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer);
- c)
- Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (Unionsgewässer);
- d)
- Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (Unions- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);
- e)
- Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer);
- f)
- Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);
- g)
- Hering in den Gebieten I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer);
- h)
- Seelachs (Nordsee);
- i)
- Scholle (Nordsee);
- j)
- Hering (Nordsee, nördlich von 53° N);
- k)
- Hering in den Gebieten IVc und VIId;
- l)
- Schellfisch in dem Gebiet IIIa.
(2) In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilte Quote.
(3) Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2015 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).
(4) Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2015 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.
(5) Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
(6) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.
- 3.
-
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
Artikel 31
Grundfischereien Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während dieses Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.
- 4.
-
Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im vorausgegangenen Jahr gesammelten Informationen vor dem 31. Januar 2014.
- 5.
- Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 7.
- Anhang IJ erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
- 8.
- Anhang IIC wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 9.
- Anhang III erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.
- 10.
- Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
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