ANHANG VI VO (EU) 2014/432

ANHANG VIII

Mengenmässige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandsschiffe in Unionsgewässern

Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 20
Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14 14
Hering, nördlich von 62° 00′ N 21 21
Hering, IIIa 4 4
Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 15 15
Leng und Lumb 20 10
Blauer Wittling, II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W) 20 20
Blauleng 16 16
Venezuela(1) Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) 45 45

Fußnote(n):

(1)

Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.

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