ANHANG VO (EU) 2014/437
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen(2) |
---|---|---|---|---|---|---|
4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on |
IUPAC-Bezeichnung: 4,5-Dichlor-2-octylisothiazol-3(2H)-on EG-Nr.: 264-843-8 CAS-Nr.: 64359-81-5 |
950 g/kg | 1. Januar 2016 | 31. Dezember 2025 | 21 |
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Personen, die 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on enthaltende Produkte für nichtgewerbliche Anwender auf den Markt bringen, tragen dafür Sorge, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Wenn ein Erzeugnis mit einem oder mehreren 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on enthaltenden Biozidprodukten behandelt wurde oder ihr absichtlich ein oder mehrere 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on enthaltende Biozidprodukte zugesetzt wurden und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen des Erzeugnisses zu Hautkontakt und zur Freisetzung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält. |
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
- (2)
Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
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