Präambel VO (EU) 2014/438
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission(2) wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geprüft werden sollen. Auf dieser Liste steht auch Cyproconazol.
- (2)
- Cyproconazol wurde in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.
- (3)
- Irland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 30. Mai 2012 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.
- (4)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 13. März 2014 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.
- (5)
- Nach diesem Bewertungsbericht kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 8 verwendete und Cyproconazol enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.
- (6)
- Daher ist es angezeigt, Cyproconazol vorbehaltlich der Einhaltung dieser Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.
- (7)
- Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.
- (8)
- Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass Cyproconazol die Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und als sehr persistenter (vP) und toxischer (T) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt. Diese intrinsischen Eigenschaften sollten ungeachtet der Tatsache, dass die geltende harmonisierte Einstufung von Cyproconazol gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 überprüft werden sollte, bei der Festsetzung der Geltungsdauer der Genehmigung berücksichtigt werden.
- (9)
- Da die Bedingungen des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht erfüllt sind, sollte die derzeitige Praxis gemäß der Richtlinie 98/8/EG befolgt werden. Die Geltungsdauer der Genehmigung sollte daher fünf Jahre betragen.
- (10)
- Für die Zwecke der Zulassung von Produkten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 sollte Cyproconazol jedoch als zu ersetzender Wirkstoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung angesehen werden.
- (11)
- Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).
- (3)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
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