ANHANG XII VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der funktionsbezogenen On-Board-Diagnostik (OBD)

1.
Einleitung

In diesem Anhang werden die funktionsbezogenen Anforderungen an On-Board-Diagnostik-Systeme (OBD) für Fahrzeuge der Klasse L behandelt und die Anforderungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 im Einklang mit dem in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Zeitplan und unter Berücksichtigung der in Anhang VI Teil B dieser Verordnung festgelegten OBD-Grenzwerte festgelegt.

2.
OBD-Stufe I und II

2.1. OBD-Stufe I
2.1.1.
Die technischen Anforderungen dieses Anhangs gelten als verbindlich für Fahrzeuge der Klasse L, die mit einem OBD-I-System gemäß Artikel 21 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgerüstet sind. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfüllung aller nachstehend aufgeführten Punkte mit Ausnahme der Anforderungen für die OBD-Stufe II unter der Nummer 2.2 und 2.3.

2.2.
OBD-Stufe II

2.2.1.
Ein Fahrzeug der Klasse L kann nach dem Ermessen des Herstellers mit einem OBD-System der Stufe II ausgerüstet werden.
2.2.2.
Ist das OBD-System der Stufe II eingebaut, gelten die technischen Anforderungen dieses Anhangs. Dies gilt insbesondere auf die anwendbaren Punkte in Tabelle 12-1.

Tabelle 12-1

Funktionen der OBD-Stufe II und die zugeordneten Anforderungen dieses Anhangs und der Anlage 1

ThemaNummer in diesem Anhang und der Anlage 1
Allgemeines Deaktivierungskriterium für Beeinträchtigungen der Diagnose in der OBD-Stufe II3.2.1.1.
Überwachung des Katalysators3.3.2.1., 3.3.3.1.
Überwachung der AGR-Wirksamkeit und des AGR-Durchsatzes (Abgasrückführung)3.3.3.4.
Überwachung der Leistung im BetriebZweiter Unterabsatz von Nummer 3.3 der Anlage 1, Nummer 4 der Anlage 1
Allgemeine Anforderung für die OBD-Stufe II3.3 der Anlage 1
Erkennung von Verbrennungsaussetzern3.2.2; 3.3.2.2; 3.5.3; 3.6.2; 3.7.1; 3.1.2 der Anlage 1
Überwachung des NOx-Nachbehandlungssystems3.3.3.5; 3.3.3.6
Überwachung der Verschlechterung der Sauerstoffsonde3.3.2.3
Überwachung der Partikelfilter3.3.3.2
Überwachung der Partikelemission3.3.2.5

2.3.
Schaltkreisdiagnostik

2.3.1.
Für die Zwecke von Nummer 3.3.5. und 3.3.6. müssen die Diagnose-Systeme für die Schaltkreis- und Elektronik-Fehlfunktionen im Zusammenhang mit OBD-Stufen I und/oder II mindestens ein Diagnose-System aus Sensor und Aktor sowie ein internes Diagnose-System für die in Anlage 2 aufgeführten elektronischen Steuereinheiten umfassen.
2.3.2.
Die nichtkontinuierlich betriebene Diagnostik zur Schaltkreisüberwachung, d. h. solche Diagnostik zur Schaltkreisüberwachung, die im nichtkontinuierlichen Modus betrieben wird, bis ihre Prüfergebnisse vorliegen, sowie die Vorgaben unter der Nummer 3.3.6 für die in Anlage 2 aufgeführten Bauteile sind Bestandteil von OBD-Stufe II.
2.3.3.
Bis zum 31. Dezember 2018 wird die Liste aus Anlage 2 überarbeitet und an den technischen Fortschritt angepasst, wenn dies für notwendig erachtet wird. Fehlfunktionen von Vorrichtungen, die zur Ergänzung der bereits in der Tabelle aufgeführten Vorrichtungen dienen, werden im Rahmen der OBD-Stufe II zusätzlich anwendbar.

3.
Funktionsbezogene OBD-Anforderungen

3.1. Die Fahrzeuge der Klasse L müssen mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so konstruiert, gebaut und in ein Fahrzeug eingebaut ist, dass es während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unterschiedliche Arten von Beeinträchtigungen oder Fehlfunktionen erkennen kann. Zur Erfüllung dieser Forderung muss die Genehmigungsbehörde berücksichtigen, dass bei Fahrzeugen, die längere Strecken als die für die Prüfung des Typs V (Dauerhaltbarkeit) gemäß Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschriebenen zurückgelegt haben, die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems in der Weise beeinträchtigt sein kann, dass die in Absatz B von Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Emissionsgrenzwerte überschritten werden können, bevor das OBD-System dem Fahrzeugführer einen Fehler anzeigt.

3.1.1. Der für die Untersuchung, Diagnose, Wartung oder Instandsetzung des Fahrzeugs erforderliche Zugriff auf das OBD-System muss uneingeschränkt und genormt sein. Alle OBD-relevanten Fehlercodes müssen den Vorschriften der Nummer 3.11 in der Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen.

3.1.2. Nach Wahl des Herstellers kann das OBD-System zur Unterstützung der Techniker bei der wirksamen Reparatur von Fahrzeugen der Klasse L erweitert werden, so dass alle anderen On-Board-Systeme überwacht werden und Meldungen über sie ausgegeben werden. Erweiterte Diagnosesysteme fallen nicht in den Anwendungsbereich der Anforderungen für die Typgenehmigung.

3.2. Das OBD-System muss so ausgelegt, gebaut und in ein Fahrzeug eingebaut sein, dass es bei normaler Nutzung den Vorschriften dieses Anhangs entspricht.

3.2.1.
Vorübergehende Deaktivierung des OBD-Systems

3.2.1.1. Ein Hersteller kann die Deaktivierung des OBD-Systems für den Fall vorsehen, dass seine Überwachungsfähigkeit durch niedrige Kraftstoffstände oder dadurch beeinträchtigt ist, dass die Ladung der Batterien für den Antrieb oder die elektrische Anlage unter den Mindestwert gefallen ist (maximale Entladung). Das System darf nicht deaktiviert werden, wenn der Kraftstoffstand mehr als 20 % des Nennfassungsvermögens des Kraftstoffbehälters entspricht.
3.2.1.2. Ein Hersteller kann die Deaktivierung des OBD-Systems für Umgebungstemperaturen von weniger als 266,2 K (– 7 °C) beim Anlassen oder in Höhen von mehr als 2500 Metern über dem Meeresspiegel vorsehen, sofern er Daten und/oder eine technische Beurteilung vorlegt, mit denen hinlänglich nachgewiesen wird, dass eine Überwachung unter den genannten Bedingungen unzuverlässig wäre. Auf Wunsch eines Herstellers kann das OBD-System auch bei anderen Umgebungstemperaturen beim Anlassen deaktiviert werden, wenn er der Behörde gegenüber anhand von Daten und/oder einer technischen Beurteilung nachweist, dass es unter den genannten Bedingungen zu einer Fehldiagnose kommen würde. Die Fehlfunktionsanzeige braucht nicht zu leuchten, wenn die für das OBD-System festgelegten Emissionsgrenzwerte während einer Regeneration überschritten werden, ohne dass eine Störung vorhanden ist.
3.2.1.3. Bei Fahrzeugen, die mit Nebenantrieben ausgestattet werden sollen, ist die Deaktivierung der betroffenen Überwachungssysteme zulässig, sofern sie nur dann erfolgt, wenn der Nebenantrieb eingeschaltet ist. Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Hersteller das OBD-System in folgenden Fällen vorübergehend desaktivieren:
a)
bei Gasfahrzeugen mit Flexfuel- oder Einstoff-/Zweistoffbetrieb während einer Minute nach dem Nachtanken, damit die elektronische Steuereinheit die Kraftstoffqualität und -zusammensetzung erkennen kann,
b)
bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb während einer Dauer von fünf Sekunden nach Kraftstoffwechsel, damit die Motorparameter neu eingestellt werden können;
c)
der Hersteller darf von diesen Zeitbegrenzungen abweichen, wenn er nachweisen kann, dass die Stabilisierung des Kraftstoffzufuhrsystems nach dem Tanken oder Kraftstoffwechsel aus stichhaltigen technischen Gründen länger dauert. Das OBD-System ist in jedem Fall wieder zu aktivieren, sobald entweder die Kraftstoffqualität oder -zusammensetzung erkannt wurden oder die Motorparameter eingestellt sind.

3.2.2. Zündaussetzer bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

3.2.2.1. Die Hersteller können als Fehlfunktionskriterien für bestimmte Motordrehzahlen und Motorbelastungen höhere Zündaussetzerraten als die bei der Behörde angegebenen festlegen, wenn gegenüber der Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Erkennung niedrigerer Zündaussetzerraten unzuverlässig wäre. Im Sinne der OBD-Überwachung handelt es sich um den Prozentsatz von Verbrennungsaussetzern an der Gesamtzahl der Zündungsvorgänge, der (nach Angabe des Herstellers) ein Überschreiten der in Teil B des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder um den Prozentsatz, der zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte.
3.2.2.2. Wenn ein Hersteller gegenüber der Behörde nachweisen kann, dass die Erkennung höherer Aussetzerraten nicht möglich ist oder Zündaussetzer nicht von anderen Störungsursachen (z. B. unebene Straßen, Gangwechsel nach dem Anlassen des Motors usw.) unterschieden werden können, darf das Aussetzer-Erkennungssystem unter den genannten Bedingungen deaktiviert werden.

3.2.3. Die Feststellung von Beeinträchtigungen oder Fehlfunktionen kann auch außerhalb eines Fahrzyklus durchgeführt werden (z. B. nach Abschalten des Motors).

3.3.
Beschreibung der Prüfungen

3.3.1. Das OBD-System muss die Fehlfunktionen eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems anzeigen, wenn diese Fehlfunktion dazu führt, dass die Abgasemissionen die in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angegebenen Schwellenwerte übersteigen.

3.3.2. Vorschriften für die Überwachung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor Zur Erfüllung der Vorschriften des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss das OBD-System mindestens folgende Fehlfunktionen erkennen und folgende Teile überwachen:

3.3.2.1. Die Verringerung der Wirksamkeit des Katalysators in Bezug auf die THC- und NOx-Emissionen. Die Hersteller können vorsehen, dass der vordere Katalysator allein oder zusammen mit dem (den) nächsten motorfernen Katalysator(en) überwacht wird. Bei jedem überwachten Katalysator oder jeder Kombination überwachter Katalysatoren wird von einer Fehlfunktion ausgegangen, wenn die in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angegebenen Schwellenwerte für NMHC oder NOx überschritten werden.
3.3.2.2.
Verbrennungsaussetzer
Das Auftreten von Verbrennungsaussetzern in dem von den folgenden Kurven begrenzten Motorbetriebsbereich:
(a)
Unterer Drehzahlgrenzwert: eine Mindestdrehzahl von 2500 min–1 oder die normale Leerlaufdrehzahl + 1000 min–1, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
(b)
Oberer Drehzahlgrenzwert: eine Drehzahl, die die höchste bei einem Prüfzyklus Typ I auftretende Drehzahl um 1000 min–1 übertrifft, aber höchstens 8000 min–1 erreicht, oder die maximale bauartbedingte Motordrehzahl minus 500 min–1, je nachdem, welche niedriger ist.
(c)
eine Kurve, die folgende Motorbetriebspunkte miteinander verbindet:

(i)
einen Punkt auf dem unter Buchstabe a definierten unteren Drehzahlgrenzwert, bei dem das Ansaugvakuum des Motors 3,3 kPa geringer ist als auf der Kurve des positiven Drehmoments;
(ii)
einen Punkt auf dem unter Buchstabe b definierten oberen Drehzahlgrenzwert, bei dem das Ansaugvakuum des Motors 13,3 kPa geringer ist als beim positiven Drehmoment.

Der Motorbetriebsbereich für die Erkennung von Zündaussetzern wird in Abbildung 10-1 dargestellt.
3.3.2.3.
Beeinträchtigung der Sauerstoffsonde.
Dieser Absatz ist so zu verstehen, dass eine Verschlechterung aller eingebauten und für die Überwachung von Fehlfunktionen des Katalysators gemäß den Vorschriften dieses Anhangs verwendeten Sauerstoffsonden zu überwachen ist.
3.3.2.4. Die elektronisch gesteuerte Kraftstoffverdunstungsanlage muss zumindest im Hinblick auf den Stromdurchgang überwacht werden.
3.3.2.5. Für Fremdzündungsmotoren mit Direkteinspritzung gilt, dass jede Fehlfunktion, die dazu führen kann, dass die Schwellenwerte für die Partikelmasse gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 überschritten werden, und die nach den Vorschriften dieses Anhangs für Selbstzündungsmotoren überwacht werden muss, zu überwachen ist.

3.3.3. Vorschriften für die Überwachung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor Zur Erfüllung der Vorschriften des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss das OBD-System folgende Fehlfunktionen erkennen und folgende Teile überwachen:
3.3.3.1.
eine Verringerung der Wirksamkeit des Katalysators (falls vorhanden);
3.3.3.2.
Funktion und intakter Zustand des Partikelfilters (wenn vorhanden);
3.3.3.3.
der (die) elektronische(n) Regler des Kraftstoffeinspritzsystems für Einspritzmenge und -verstellung wird (werden) im Hinblick auf den Stromdurchgang und einen Totalausfall überwacht;
3.3.3.4.
Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems (AGR) sind zu überwachen.
3.3.3.5.
Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit eines NOx-Nachbehandlungssystems, das mit einem Reagens arbeitet, sowie das Subsystem zur Dosierung des Reagens sind zu überwachen.
3.3.3.6.
Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit einer NOx-Nachbehandlung, die ohne Reagens arbeitet, sind zu überwachen.

3.3.4. Sonstige beim Betrieb mit der gewählten Kraftstoffart aktivierte Bauteile oder Teilsysteme des Emissionsminderungssystems oder an einen Rechner angeschlossene emissionsrelevante Bauteile oder Teilsysteme des Antriebsstrangs, deren Ausfall oder Fehlfunktion dazu führen kann, dass die Abgasemissionen die in Anhang VI Teil Bder Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Grenzwerte überschreiten, sind zu überwachen.

3.3.5. Alle anderen mit einem Rechner verbundenen abgasrelevanten und/oder für die funktionale Sicherheit relevanten elektronischen Antriebsbauteile, die nicht auf andere Weise überwacht werden, einschließlich der jeweiligen Sensoren, die für die Ausführung von Überwachungsfunktionen von Bedeutung sind, sind auf Fehlfunktionen der elektrischen/elektronischen Schaltkreise zu überwachen. Insbesondere sind diese elektronischen Komponenten dauerhaft zu überwachen im Hinblick auf folgende Aspekte: Störung des Stromdurchgangs, Kurzschlüsse, elektrische Reichweite/Leistung und nicht weitergeleitetes Signal des Emissionsbegrenzungssystems.

3.3.6. Alle anderen mit einem Rechner verbundenen abgasrelevanten und/oder für die funktionale Sicherheit relevanten elektronischen Antriebsbauteile, die nicht auf andere Weise überwacht werden und die eine Notlauf-Betriebsart auslösen, bei der das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt wird, z. B. zum Schutz der Bauteile des Antriebsstrangs. Unbeschadet der Liste Anl 2-1 sind die relevanten Diagnose-Fehlercodes zu speichern.

3.3.7. Die Hersteller können gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass bestimmte Bauteile oder Systeme nicht überwacht zu werden brauchen, wenn bei ihrem Totalausfall oder Ausbau die in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3.4. Bei jedem Anlassen des Motors ist eine Reihe diagnostischer Prüfungen einzuleiten und mindestens einmal abzuschließen, sofern die richtigen Prüfbedingungen eingehalten werden. Die Prüfbedingungen sind so zu wählen, dass sie alle im normalen Fahrbetrieb wie bei der Prüfung des Typs I auftreten. Kann unter den Bedingungen der Prüfung des Typs I keine Fehlfunktion festgestellt werden, kann der Hersteller in Zusammenarbeit mit dem Technischen Dienst und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde zusätzliche Prüfungsbedingungen vorschlagen, die eine verlässlichere Feststellung von Fehlfunktionen ermöglichen.

3.5.
Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

3.5.1. Das OBD-System muss mit einer Fehlfunktionsanzeige ausgestattet sein, die der Fahrzeugführer leicht erkennen kann. Die Fehlfunktionsanzeige darf nur dazu verwendet werden, dem Fahrzeugführer einen Notstart oder Notlauf anzuzeigen. Die Fehlfunktionsanzeige muss unter allen normalerweise auftretenden Lichtverhältnissen erkennbar sein. Im aktivierten Zustand muss sie ein Symbol anzeigen, das der ISO-Norm 2575:2010, Symbol F.01 entspricht. Ein Fahrzeug darf nicht mit mehr als einer Universal-Fehlfunktionsanzeige für abgasrelevante Probleme oder Fehlfunktionen des Antriebsstrangs ausgestattet sein, die zu einem wesentlich verringerten Drehmoment führen. Getrennte Kontrollleuchten für besondere Zwecke (z. B. Bremssystem, Sicherheitsgurt, Öldruck usw.) sind zulässig. Für eine Fehlfunktionsanzeige darf kein rotes Licht verwendet werden.

3.5.2. Bei Diagnosestrategien, die zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mehr als zwei Vorkonditionierungszyklen benötigen, muss der Hersteller geeignete Daten und/oder ein technisches Gutachten beibringen, aus denen bzw. dem hervorgeht, dass das Überwachungssystem eine Leistungsminderung der betreffenden Bauteile vergleichbar richtig und rechtzeitig erkennt. Diagnosestrategien, die zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige im Durchschnitt mehr als zehn Fahrzyklen erfordern, werden nicht zugelassen. Die Fehlfunktionsanzeige muss außerdem aktiviert werden, wenn die Antriebsstrangsteuerung in die Festwerteinstellung schaltet und das Drehmoment wesentlich verringert wird, oder wenn die Abgasemissionen die in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angegebenen Schwellenwerte übersteigen, oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Überwachungsanforderungen gemäß Punkt 3.3.2. und 3.3.3. zu erfüllen.

3.5.3. Die Fehlfunktionsanzeige muss in einem besonderen Warnmodus betrieben werden und z. B. als Blinklicht aufleuchten, wenn und solange Verbrennungsaussetzer in so starkem Maße auftreten, dass nach Angabe des Herstellers mit einer Schädigung des oder der Katalysatoren zu rechnen ist.

3.5.4. Außerdem muss die Fehlfunktionsanzeige vor dem Anlassen des Motors durch Einschalten der Zündung (Schlüssel im Zündschloss) aktiviert werden und erlöschen, wenn keine Fehlfunktion erkannt wurde. Bei Fahrzeugen, die nicht mit einer Batterie ausgestattet sind, muss die Fehlfunktionsanzeige sofort nach dem Motorstart aufleuchten und nach Ablauf von 5 Sekunden erlöschen, wenn nicht zuvor eine Fehlfunktion erkannt wurde.

3.6. Das OBD-System muss Fehlercodes mit Angaben über den Zustand des Emissionsminderungssystems bzw. des funktionalen Sicherheitssystems speichern, die eine Betriebsart auslösen, bei der das Motordrehmoment im Vergleich zu der normalen Betriebsart erheblich herabgesetzt ist. Mit gesonderten Codes sind die einwandfrei funktionierenden emissionsrelevanten Systeme, funktionalen Sicherheitssysteme sowie diejenigen Systeme zu identifizieren, deren volle Beurteilung erst nach weiterem Betrieb des Fahrzeugs möglich ist. Ist die Fehlfunktionsanzeige wegen Leistungsminderung oder Fehlfunktion von Bauteilen oder wegen des Übergangs zur permanenten Emissions-Festwerteinstellung aktiviert, muss ein Fehlercode gespeichert werden, der die Art der Fehlfunktion angibt. Ein Fehlercode muss auch in den Fällen gespeichert werden, auf die unter den Nummern 3.3.5 und 3.3.6 dieses Anhangs Bezug genommen wird.

3.6.1. Die von dem Fahrzeug bei aktivierter Fehlfunktionsanzeige zurückgelegte Strecke muss jederzeit über die serielle Schnittstelle an dem genormten Diagnose-Steckverbinder abgerufen werden können. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die mit einem mechanisch betriebenen Wegstreckenzähler ausgestattet sind, der keine Angaben zum elektronischen Steuergerät ermöglicht, einschließlich Fahrzeugen mit stufenlosem Getriebe, das keine genauen Angaben zum elektronischen Steuergerät ermöglicht, kann die Angabe der zurückgelegten Strecke durch die Angabe der Motorbetriebsdauer ersetzt werden, die jederzeit über die serielle Schnittstelle an dem genormten Diagnose-Steckverbinder abgerufen werden kann.

3.6.2. Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor brauchen die Zylinder, in denen Zündaussetzer auftreten, nicht eindeutig ermittelt zu werden, wenn ein besonderer Fehlercode für Zündaussetzer in einem oder mehreren Zylindern gespeichert wird.

3.6.3. Die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems kann auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 liegen.

3.6.3. Die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems kann aktiviert werden, wenn ein Dauerstörungsmodus ohne eine wesentliche Verringerung des Antriebsdrehmoments aktiv ist.

3.7.
Deaktivierung der Fehlfunktionsanzeige

3.7.1. Wenn die Aussetzerrate so niedrig ist, dass der Katalysator (nach den Angaben des Herstellers) nicht beschädigt werden kann, oder wenn der Motor nach Drehzahl- und Belastungsänderungen mit einer Aussetzerrate betrieben wird, bei der der Katalysator nicht beschädigt wird, kann die Fehlfunktionsanzeige in den vorhergehenden Aktivierungszustand, in dem sie sich während des ersten Fahrzyklus befand, in dem die Zündaussetzer erkannt wurden, zurückgeschaltet werden; in den folgenden Fahrzyklen kann sie in den normalen Aktivierungsmodus umgeschaltet werden. Wenn die Fehlfunktionsanzeige in den vorhergehenden Aktivierungszustand zurückgeschaltet wird, können die entsprechenden Fehlercodes und gespeicherten Einzelbild-Daten (Rahmendaten, die gespeichert werden, wenn ein Fehler auftritt) gelöscht werden.

3.7.2. Bei allen anderen Fehlfunktionen kann die Fehlfunktionsanzeige nach drei nachfolgenden Fahrzyklen, in denen das Überwachungssystem, das die Aktivierung bewirkt, die betreffende Fehlfunktion nicht mehr feststellt und wenn keine andere Fehlfunktion erkannt wurde, durch die die Fehlfunktionsanzeige auch aktiviert würde, deaktiviert werden.

3.8.
Löschen eines Fehlercodes

3.8.1. Das OBD-System kann einen Fehlercode, die Angaben über die zurückgelegte Strecke und Einzelbild-Daten löschen, wenn derselbe Fehler nicht bei mindestens 40 Warmlaufzyklen des Motors erneut festgestellt wird.

3.8.2. Die gespeicherten Fehlercodes dürfen nicht gelöscht werden, wenn der OBD-Rechner von der Stromversorgung des Fahrzeugs getrennt wird oder wenn die Fahrzeugbatterie(n) abgeklemmt wird (werden) oder ausgefallen ist (sind).

3.9.
Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb

Im Allgemeinen gelten alle OBD-Anforderungen für Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb auch für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb für jede Kraftstoffart (Benzin und Erdgas/Biomethan sowie Flüssiggas). Zu diesem Zweck ist eine der beiden unter den Nummern 3.8.1 oder 3.8.2 genannten Alternativen oder eine beliebige Kombination daraus zu wählen.

3.9.1. Ein einziges OBD-System für beide Kraftstoffarten

3.9.1.1. Bei einem einzigen OBD-System sowohl für den Betrieb mit Benzin als auch mit Erdgas/Biomethan bzw. Flüssiggas müssen für jede Diagnosefunktion die folgenden Vorgänge entweder unabhängig vom gerade verwendeten Kraftstoff oder kraftstoffspezifisch ablaufen:
a)
Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (siehe Nummer 3.5.);
b)
Speicherung von Fehlercodes (siehe Nummer 3.6.);
c)
Deaktivierung der Fehlfunktionsanzeige (siehe Nummer 3.7.);
d)
Löschen eines Fehlercodes (siehe Nummer 3.8.).
Die Überwachung von Bauteilen oder Systemen kann entweder mit einer eigenen Diagnosefunktion für jede Kraftstoffart oder mit einer gemeinsamen Diagnosefunktion erfolgen.
3.9.1.2. Das OBD-System kann in einem oder mehreren Rechnern installiert sein.

3.9.2. Zwei getrennte OBD-Systeme, eines für jede Kraftstoffart

3.9.2.1. Die folgenden Vorgänge müssen unabhängig voneinander ablaufen, wenn das Fahrzeug mit Benzin oder mit Erdgas/Biomethan sowie Flüssiggas betrieben wird:
a)
Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (siehe Nummer 3.5.);
b)
Speicherung von Fehlercodes (siehe Nummer 3.6.);
c)
Deaktivierung der Fehlfunktionsanzeige (siehe Nummer 3.7.);
d)
Löschen eines Fehlercodes (siehe Nummer 3.8.).
3.9.2.2. Die getrennten OBD-Systeme können in einem oder mehreren Rechnern installiert sein.

3.9.3. Spezielle Vorschriften für die Übertragung von Diagnosesignalen bei gasbetriebenen Fahrzeugen für Zweistoffbetrieb

3.9.3.1. Bei Abfrage mit einem Diagnose-Lesegerät müssen die Diagnosesignale an eine oder mehrere Quelladressen übermittelt werden. Die Verwendung von Quelladressen ist in der ISO-Norm ISO 15031-5:2011 geregelt.
3.9.3.2. Die Identifizierung kraftstoffspezifischer Informationen kann folgendermaßen erfolgen:
a)
durch die Verwendung von Quelladressen und/oder
b)
durch Verwendung eines Kraftstoffarten-Wahlschalters und/oder
c)
durch Verwendung kraftstoffspezifischer Fehlercodes.

3.9.4. Hinsichtlich des (unter der Nummer 3.6 dieses Anhangs beschriebenen) Zustandscodes ist eine der beiden folgenden Optionen zu verwenden, wenn es sich bei einem oder mehreren Diagnosesystemen, die Bereitschaft anzeigen, um ein kraftstoffspezifisches handelt:
a)
Der Zustandscode ist kraftstoffspezifisch, d. h. es gibt zwei Zustandscodes, einen für jede Kraftstoffart;
b)
der Zustandscode zeigt voll bewertete Emissionsminderungssysteme für beide Kraftstoffarten (Benzin und Erdgas/Biomethan bzw. Flüssiggas) an, wenn die Minderungssysteme für eine der Kraftstoffarten voll bewertet sind.
Ist keines der Diagnosesysteme, die Bereitschaft melden, kraftstoffspezifisch, so braucht nur ein Zustandscode unterstützt zu werden.

3.10. Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge mit Motor-Abschalt-Strategien.

3.10.1.
Fahrzyklus

3.10.1.1. Ein autonomes, vom Motorsteuerungssystem ausgelöstes Wiederstarten des Motors nach einem Motorstillstand kann als ein neuer Fahrzyklus oder als eine Fortsetzung des aktuellen Fahrzyklus betrachtet werden.

4.
Vorschriften für die Typgenehmigung von On-board-Diagnosesystemen

4.1. Ein Hersteller kann bei der Behörde beantragen, dass ein OBD-System zur Typgenehmigung zugelassen wird, obwohl es einen oder mehrere Mängel aufweist und deshalb nicht ganz den besonderen Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

4.2. Die Behörde prüft den Antrag daraufhin, ob die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs unmöglich oder unzumutbar ist. Die Behörde berücksichtigt Herstellerangaben, die z. B. die technische Machbarkeit, die Vorbereitungszeit und Produktionszyklen einschließlich der Einführung oder des Auslaufens von Motor- oder Fahrzeugmodellen und die programmierten Erweiterungen von Rechnern betreffen, und prüft, inwieweit das betreffende OBD-System den Vorschriften dieser Regelung entsprechen kann und ob der Hersteller sich ausreichend bemüht hat, die Vorschriften dieser Regelung einzuhalten.
4.2.1.
Die Behörde weist jeden Antrag auf Genehmigung eines mangelhaften Systems zurück, bei dem eine vorgeschriebene Diagnoseüberwachungsfunktion nicht vorhanden ist.
4.2.2.
Die Behörde weist jeden Antrag auf Genehmigung eines mangelhaften Systems zurück, wenn die in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten OBD-Schwellenwerte nicht eingehalten sind.

4.3. Bei der Festlegung der Reihenfolge der Mängel sind Mängel im Zusammenhang mit den unter den Nummern 3.3.2.1, 3.3.2.2 und 3.3.2.3 genannten Vorgängen bei Fremdzündungsmotoren und solche im Zusammenhang mit den unter den Nummern 3.3.3.1, 3.3.3.2 und 3.3.3.3 genannten Vorgängen bei Selbstzündungsmotoren zuerst zu nennen.

4.4. Vor oder bei Erteilung der Typgenehmigung sind Mängel in Bezug auf die Vorschriften von Nummer 3 der Anlage 1, außer in Bezug auf die Anforderungen der Nummer 3.11 der Anlage 1, nicht zulässig.

4.5.
Zeitraum, in dem Mängel toleriert werden

4.5.1.
Ein Mangel darf noch während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung des Fahrzeugtyps fortbestehen, es sei denn, es kann hinreichend nachgewiesen werden, dass umfassende Veränderungen der Fahrzeugkonstruktion und nach zwei Jahren eine zusätzliche Vorlaufzeit erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall darf der Mangel bis zu drei Jahre lang fortbestehen.
4.5.2.
Ein Hersteller kann beantragen, dass die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, einen Mangel rückwirkend zulässt, wenn dieser Mangel erst nach der ursprünglichen Erteilung der Typgenehmigung erkannt wurde. In diesem Fall darf der Mangel noch zwei Jahre nach dem Datum der Mitteilung an die Genehmigungsbehörde fortbestehen, es sei denn, es kann hinreichend nachgewiesen werden, dass umfassende Veränderungen der Fahrzeugkonstruktion und nach zwei Jahren eine zusätzliche Vorlaufzeit erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall darf der Mangel bis zu drei Jahre lang fortbestehen.

4.6. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten von der Entscheidung, einem Antrag auf Mangelzulassung zu entsprechen.

4.7. Die Kriterien für eine Einstufung in eine Fahrzeugfamilie gemäß Tabelle 11-1 in Nummer 3.1 des Anhangs XI der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Bezug auf die Prüfung Typ VIII gelten auch für die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der funktionsbezogenen On-Bord-Diagnose.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.