ANHANG XVIII VO (EU) 2014/44

Anforderungen an den Schutz von Fahrzeugen vor Cyberangriffen

1.
Anforderungen

1.1.
„Fahrzeugtyp in Bezug auf die Cybersicherheit” bezeichnet eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in folgender Hinsicht nicht voneinander unterscheiden:

a)
vom Hersteller angegebene Bezeichnung des Fahrzeugtyps,
b)
wesentliche Aspekte der elektrischen/elektronischen Architektur und der externen Schnittstellen hinsichtlich der Cybersicherheit.

1.2.
Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind, müssen alle einschlägigen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 155 erfüllen.
1.3.
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten wie folgt:

a)
für neue Fahrzeugtypen ab dem 11. Dezember 2027,
b)
für bestehende Fahrzeugtypen ab dem 11. Juni 2029.

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