Artikel 1 VO (EU) 2014/443

In Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 werden die Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen durch die Auslösungsschwellen in der entsprechenden Rubrik des genannten Anhangs in der Fassung der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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