Artikel 1 VO (EU) 2014/449

Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstwerte gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).

(2) Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für den ersten Kontingentzeitraum, der auf die drei ersten Kontingentzeiträume folgt.

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