Präambel VO (EU) 2014/454
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 der Kommission(2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013(3), wird eine Ware, die aus einem Tonfrequenzverstärker und einem Lautsprecher in einem Gehäuse besteht, in den KN-Code 85184080 als elektrischer Tonfrequenzverstärker eingereiht.
- (2)
- Der Ausschuss für das Harmonisierte System (HS) nahm in seiner 52. Sitzung im September 2013 einen Tarifavis an, wonach eine identische Ware in die HS-Unterposition 851822 als zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher) eingereiht wurde.
- (3)
- Die EU ist durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates(4) Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System (auch Harmonisiertes System oder HS genannt) zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (auch Weltzollorganisation oder WZO genannt) ausgearbeitet wurde.
- (4)
- Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat beschlossen, dass die Tarifavise der WZO zur Einreihung von Waren in das HS — wenngleich nicht rechtsverbindlich — bei der Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) doch ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Umfangs der verschiedenen Tarifpositionen der KN sind, sofern sie nicht dem Wortlaut der jeweiligen Position widersprechen (siehe u. a. die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-206/03(5), C-15/05(6) und C-227/11(7)).
- (5)
- Im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auf internationaler Ebene und in Anbetracht dessen, dass der Beschluss mit dem Wortlaut der Unterposition 851822 im Einklang steht, sollte die EU diesen Tarifavis anwenden.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1066/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013, sollte daher aufgehoben werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 der Kommission vom 19. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 9).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1).
- (4)
Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
- (5)
ABl. C 106 vom 30.4.2005, S. 10.
- (6)
ABl. C 143 vom 17.6.2006, S. 18.
- (7)
ABl. C 126 vom 28.4.2012, S. 3.
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