ANHANG VO (EU) 2014/458
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
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85258091 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 852580 und 85258091. In Anbetracht der objektiven Merkmale des Geräts wie seines Designs und seiner Form, der Tatsache, dass es einen CCD-Sensor mit 0,8 Megapixeln enthält, der Fähigkeit, Videos in einer Qualität von Standard-DVD-Videos (Auflösung von 720 × 576 Pixeln bei 50 Bildern pro Sekunde) aufzuzeichnen und Standbilder von geringer Qualität (maximale Auflösung 1,92 Megapixel) aufzuzeichnen, ist das Aufnehmen und Aufzeichnen die Hauptfunktion des Geräts im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (siehe auch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-193/10, KMB Europe/Hauptzollamt Duisburg (Slg. 2010, S. I-12903, Randnrn. 23, 24 und 25). Die Tatsache, dass die Kamera Videos mit einer geringeren Auflösung als 800 × 600 Pixel aufzeichnet, ändert nicht die Hauptfunktion des Geräts. Eine Einreihung in die Unterposition 85258030 als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen. Das Gerät kann nur Ton- und Bildaufnahmen der Fernsehkamera aufzeichnen, und die Möglichkeit, Dateien auf die Kamera zu übertragen, kann nach der Gestellung nicht durch einfache Änderung des Geräts durch einen Benutzer ohne besondere Kenntnisse freigeschaltet werden. Es ist daher in den KN-Code 85258091 als Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, einzureihen. |
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85258099 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 852580 und 85258099. In Anbetracht der objektiven Merkmale des Geräts wie seines Designs und seiner Form, der Tatsache, dass es einen CCD-Sensor mit 0,8 Megapixeln enthält, der Fähigkeit, Videos in einer Qualität von Standard-DVD-Videos (Auflösung von 720 × 576 Pixeln bei 50 Bildern pro Sekunde) aufzuzeichnen und Standbilder von geringer Qualität (maximale Auflösung 1,92 Megapixel) aufzuzeichnen, ist das Aufnehmen und Aufzeichnen die Hauptfunktion des Geräts im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (siehe auch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-193/10, KMB Europe/Hauptzollamt Duisburg (Slg. 2010, S. I-12903, Randnrn. 23, 24 und 25). Die Tatsache, dass die Kamera Videos mit einer geringeren Auflösung als 800 × 600 Pixel aufzeichnet, ändert nicht die Hauptfunktion des Geräts. Eine Einreihung in die Unterposition 85258030 als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen. Da das Gerät Videodateien von anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in die Unterposition 85258091 als Videokameraaufzeichnungsgerät, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, ausgeschlossen. Das Gerät ist daher in den KN-Code 85258099 als andere Videokameraaufnahmegeräte einzureihen. |
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