Präambel VO (EU) 2014/459
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates(2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert und wurden die KN-Codes 85285910, 85285940 und 85285980 durch die KN-Codes 85285920, 85285931, 85285939 und 85285970 ersetzt.
- (2)
- Bestimmte Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur erlassen wurden, verweisen auf Codes, die nicht mehr bestehen. Diese Verordnungen müssen daher geändert werden, damit sie auf die geltenden Codes verweisen.
- (3)
- Der Ausschusses für den Zollkodex hat zu Anhang III dieser Verordnung nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen; die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 263 vom 5.10.2013, S. 4).
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