Präambel VO (EU) 2014/459

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates(2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert und wurden die KN-Codes 85285910, 85285940 und 85285980 durch die KN-Codes 85285920, 85285931, 85285939 und 85285970 ersetzt.
(2)
Bestimmte Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur erlassen wurden, verweisen auf Codes, die nicht mehr bestehen. Diese Verordnungen müssen daher geändert werden, damit sie auf die geltenden Codes verweisen.
(3)
Der Ausschusses für den Zollkodex hat zu Anhang III dieser Verordnung nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen; die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 263 vom 5.10.2013, S. 4).

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