ANHANG II VO (EU) 2014/462

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

„ANHANG WIRKSTOFFE”

2.
Folgender Teil C wird angefügt:

TEIL C

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt alle Überprüfungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht sie gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-BezeichnungReinheit(*)Datum der GenehmigungSonderbestimmungen
1

Equisetum arvense L.

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

EntfälltEuropäisches Arzneibuch1. Juli 2014Equisetum arvense L. darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Equisetum arvense L. (SANCO/12386/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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