Präambel VO (EU) 2014/482

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Hersteller leichter Nutzfahrzeuge Great Wall Motor Company Limited hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die für ihn in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission(2) für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nicht stimmen. Der Hersteller hat im Einzelnen nachgewiesen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2010 deutlich über dem in der genannten Verordnung angegebenen Wert lagen.
(2)
Die Kommission hat das von Great Wall Motor Company Limited übermittelte Beweismaterial geprüft und ist der Auffassung, dass der angegebene Wert berichtigt werden muss.
(3)
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1).

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