Präambel VO (EU) 2014/482
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Hersteller leichter Nutzfahrzeuge Great Wall Motor Company Limited hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die für ihn in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission(2) für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nicht stimmen. Der Hersteller hat im Einzelnen nachgewiesen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2010 deutlich über dem in der genannten Verordnung angegebenen Wert lagen.
- (2)
- Die Kommission hat das von Great Wall Motor Company Limited übermittelte Beweismaterial geprüft und ist der Auffassung, dass der angegebene Wert berichtigt werden muss.
- (3)
- Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1).
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