Präambel VO (EU) 2014/484
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1) insbesondere auf Artikel 50a Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 50c Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) melden die in der Europäischen Union niedergelassenen Institute ihre Eigenmittelanforderungen derzeit auf Quartalsbasis. Um Inkohärenzen zwischen den für Institute festgelegten Stichtagen und den für zentrale Gegenparteien (ZGP) für die Berechnung und Meldung der Angaben zum hypothetischen Kapital festgelegten Terminen möglichst gering zu halten, sollten die für zentrale Gegenparteien festgelegten Stichtage mindestens die Stichtage umfassen, die bereits für Institute festgelegt wurden. Durch häufiger erfolgende Meldungen der Angaben zum hypothetischen Kapital würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern andere Berichtsstichtage gelten können. Darüber hinaus können Eigenmittelanforderungen erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass bei den Clearingmitgliedern und den für sie zuständigen Behörden der Wunsch bestehen könnte, diese Risiken häufiger als vierteljährlich zu überwachen, um eine jeweils aktuelle Übersicht über diese Anforderungen zu erhalten.
- (2)
- Unter normalen Umständen sollten die Berichtsstichtage für zentrale Gegenparteien höchstens eine Woche später als das Berechnungsdatum liegen. Mit einer Woche erhalten die zentralen Gegenparteien genügend Zeit, um sämtliche interne Kontrollen durchzuführen und den erforderlichen Genehmigungsprozess abzuschließen, bevor sie die erforderlichen Daten melden. Entwickelt eine zentrale Gegenpartei ein vollautomatisches System, kann der Berichtsstichtag nahe am Berechnungsdatum liegen. Derzeit kann es jedoch sein, dass zentrale Gegenparteien nicht über die Fähigkeiten verfügen, den gesamten Prozess innerhalb dieser Frist abzuschließen, und sie folglich ihre internen Prozesse und Infrastrukturen erst noch ausbauen müssen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Übergangsvorschrift eingeführt werden, damit die zentralen Gegenparteien ausreichend Zeit zur Entwicklung interner Prozesse und Infrastrukturen erhalten und gleichzeitig mit der Meldung der Angaben zum hypothetischen Kapital an ihre Clearingmitglieder beginnen können.
- (3)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 würden die nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds entstehenden Verluste zunächst durch die vom ausfallenden Mitglied geleisteten Einschusszahlungen sowie seinen eigenen Betrag zum Ausfallfonds gedeckt. Erweisen sich diese Mittel als unzureichend, erfolgt die Deckung der Verluste aus den vorfinanzieren Finanzmitteln, die zentrale Gegenparteien zu ihrem jeweiligen, nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beitragen, sowie aus den vorfinanzierten Ausfallfondsbeiträgen der nicht ausfallenden Mitglieder. Während dieses Zeitraums sollten die Meldungen häufiger erfolgen, damit die anderen, nicht ausfallenden Clearingmitglieder und die zuständigen Behörden hinsichtlich sämtlicher, mit dem hypothetischen Kapital zusammenhängender Informationen, die sie zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Clearingmitglieder benötigen, stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Zentrale Gegenparteien sollten über die technischen Möglichkeiten und internen Prozesse verfügen, um in den beschriebenen Stresssituationen die mit dem hypothetischen Kapital zusammenhängenden Angaben berechnen und übermitteln zu können.
- (4)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss eine zentrale Gegenpartei ihre nach dem Wasserfallprinzip eingesetzten vorfinanzierten eigenen Finanzmittel binnen eines Monats wiederauffüllen. Aus diesem Grund sollten die Berechnungen und Meldungen in Situationen dieser Art häufiger erfolgen als es sonst der Norm entspricht. Tägliche Meldungen der Angaben zum hypothetischen Kapital könnten weniger aussagekräftig sein, weil die Feststellung des gesamten Umfangs der nach dem Ausfall des Clearingmitglieds eingetretenen Verluste eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen könnte. In Anbetracht dessen, dass sich die zuständigen Behörden mit einer großen Bandbreite unterschiedlicher Szenarien auseinanderzusetzen haben, sollten sie auch die Wahlmöglichkeit haben, in Stressperioden auf der Grundlage einer Lagebeurteilung, in die auch der Grad der tatsächlichen oder vorhergesehenen Erschöpfung der der zentralen Gegenpartei zur Verfügung stehenden vorfinanzierten (sowohl von der zentralen Gegenpartei selbst als auch von den Clearingmitgliedern beigetragenen) Finanzmittel einbezogen wird, häufigere Meldungen zu verlangen. Diese größere Häufigkeit sollte gelten, bis die genannten Mittel wieder auf die von den maßgeblichen Rechtsvorschriften verlangte Höhe aufgestockt worden sind.
- (5)
- Die kurzen Meldeintervalle in Stressperioden können in Anbetracht der neu eingeführten Meldepflichten sehr aufwändig sein. Hinsichtlich der technischen Durchführung kann dies zumindest einige zentrale Gegenparteien vor Herausforderungen stellen. Um dies abzufedern, ist es angemessen, für die Vorschriften bezüglich einer höheren Meldehäufigkeit einen späteren Geltungsbeginn vorzusehen. Dadurch werden zentrale Gegenparteien in die Lage versetzt, ihre internen Prozesse zu verbessern und ihre Systeme nachzurüsten.
- (6)
- Die in der vorliegenden Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen sind eng miteinander verknüpft, da sie die Berechnung und Meldung des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei behandeln. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die zudem gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen und den Personen, für die jene Verpflichtungen gelten, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geforderten maßgeblichen technischen Durchführungsstandards in eine einzige Durchführungsverordnung aufzunehmen.
- (7)
- Diese Durchführungsverordnung stützt sich auf den von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde bei der Kommission vorgelegten Entwurf technischer Durchführungsstandards.
- (8)
- Die Europäische Bankaufsichtsbehörde führte bezüglich des Entwurfs der technischen Durchführungsstandards, auf denen die vorliegende Durchführungsverordnung beruht, öffentliche Konsultationen durch. Ferner analysierte sie die damit verbundenen möglichen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der kraft Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor ein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.