ANHANG II VO (EU) 2014/485
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Zeitpunkt der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
75 |
Bacillus pumilus QST 2808 USDA Agricultural Research Service (NRRL) Patent-Kulturensammlung in Peoria, Illinois, USA, unter der Referenznummer B-30087 |
Entfällt | ≥ 1 × 1012 KBE/kg | 1. September 2014 | 31. August 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus pumilus QST 2808 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus pumilus QST 2808 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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