Präambel VO (EU) 2014/486
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2011/30/EU(2) der Kommission wurde Fenbutatinoxid als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) unter der Bedingung aufgenommen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Fenbutatinoxid aufgenommen wurde, bis zum 31. Mai 2013 weitere bestätigende Informationen zum gentoxischen Potenzial und zur ökotoxikologischen Relevanz der Verunreinigung SD 31723 sowie zu Spektren, Lagerstabilität und Analysemethoden in der Formulierung vorlegt.
- (2)
- Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) geführt.
- (3)
- Der Antragsteller, der die Genehmigung von Fenbutatinoxid beantragt hatte, hat bis zum Ablauf der Frist am 31. Mai 2013 keine bestätigenden Informationen vorgelegt. Er bestätigte der Kommission per E-Mail vom 27. Juni 2013, dass er nicht beabsichtige, diese Informationen zu übermitteln.
- (4)
- Daher sollte die Genehmigung für Fenbutatinoxid aufgehoben werden.
- (5)
- Die Richtlinie 2011/30/EU der Kommission sollte deshalb aufgehoben werden.
- (6)
- Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Fenbutatinoxid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
- (8)
- Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Fenbutatinoxid enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2011/30/EU der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenbutatinoxid und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 14).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
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