ANHANG VO (EU) 2014/487

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 123 (Clodinafop) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
2.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 124 (Pirimicarb) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
3.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 125 (Rimsulfuron) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
4.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 126 (Tolclofos-methyl) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
5.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 127 (Triticonazol) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
6.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 137 (Metrafenon) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
7.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 138 (Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713), wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
8.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 139 (Spinosad) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
9.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 140 (Thiamethoxam) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt.

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