ANHANG VO (EU) 2014/487
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 123 (Clodinafop) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 2.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 124 (Pirimicarb) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 3.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 125 (Rimsulfuron) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 4.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 126 (Tolclofos-methyl) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 5.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 127 (Triticonazol) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 6.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 137 (Metrafenon) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 7.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 138 (Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713), wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 8.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 139 (Spinosad) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt;
- 9.
- in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 140 (Thiamethoxam) wird das Datum 31. Januar 2017 durch 30. April 2018 ersetzt.
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