ANHANG II VO (EU) 2014/496

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Zeitpunkt der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
72 Acequinocyl CAS-Nr. 57960-19-7 CIPAC-Nr. 760 3-Dodecyl-1,4-dihydro-1,4-dioxo-2-Naphthylacetat > 960 g/kg 1. September 2014 31. August 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Acequinocyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Arbeiter und Anwender;

das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
ein Analyseverfahren für Rückstände in Körperflüssigkeiten und Geweben;
b)
die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine körnerfressende Vögel sowie kleine pflanzen- und früchtefressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung in Apfel- und Birnenplantagen;
c)
die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine allesfressende und kleine pflanzenfressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung an Freiluft-Zierpflanzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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