Artikel 2 VO (EU) 2014/5
Im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Futtermittel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die vor dem 1. September 2010 bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht und vor dem 27. Juli 2014 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände erschöpft sind. Ist das Futtermittel für Heimtiere bestimmt, ist das vorstehend genannte Datum der 27. Januar 2016.
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