ANHANG VO (EU) 2014/5
In Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wird folgende Nummer angefügt:
- (1)
-
In Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wird folgende Nummer angefügt:
- 10.
- Wird ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in Form eines Bolus als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder Ergänzungsfuttermittel für die individuelle orale Verabreichung durch Zwangsfütterung in Verkehr gebracht, ist auf der Kennzeichnung, sofern zutreffend, die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung durch den Bolus und die tägliche Freisetzungsrate für jeden einzelnen Zusatzstoff anzugeben, für den ein Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festgesetzt ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Futtermittelunternehmer, der einen Bolus in Verkehr bringt, den Nachweis zu erbringen, dass die täglich bereitgestellte Menge des Zusatzstoffs im Verdauungstrakt, falls zutreffend, den Höchstgehalt des Zusatzstoffs je kg Alleinfuttermittel während des gesamten Fütterungszeitraums (langsame Freisetzung) nicht überschreitet. Es wird empfohlen, dass Futtermittel in Form eines Bolus von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreicht werden.
- (2)
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Teil B wird wie folgt geändert:
Besonderer Ernährungszweck Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale Tierart oder Tiergattung Kennzeichnungsangaben Empfohlene Fütterungsdauer Andere Bestimmungen - a)
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Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie” und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber” wird folgender Eintrag eingefügt:
Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion Verringerter Jodgehalt: höchstens 0,26 mg/kg Heimtier-Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Katzen Jod (insgesamt) Zunächst bis zu 3 Monaten Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.” - b)
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Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz” , Tierart oder Tierkategorie: „Hunde und Katzen” , wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz(*) Hoher Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe und leichte Verdaulichkeit der Ausgangserzeugnisse Hunde und Katzen - —
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Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)
- —
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Energiewert
- —
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Gehalt an n-3- und n-6-Fettsäuren, falls zugesetzt
Bis zur vollständigen Genesung Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden. Hinweis auf dem Etikett: „Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht” Enterococcus faecium DSM 10663 / NCIMB 10415 (E1707)
Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Hunde Name und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators 10–15 Tage - —
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Die Gebrauchsanweisung muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt des Darmflorastabilisators für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
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Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.”
- c)
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Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung” erhält folgende Fassung:
Stabilisierung der physiologischen Verdauung Niedrige Pufferkapazität, leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse Ferkel - —
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Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)
- —
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Pufferkapazität
- —
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Quelle(n) der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt)
- —
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Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)
2–4 Wochen Hinweis auf dem Etikett:
„Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase.”
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse Schweine - —
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Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)
- —
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Quelle(n) der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt)
- —
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Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” der Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” ) in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln enthalten.
Tierarten, für welche der Darmflorastabilisator zugelassen ist Name und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators Bis zu 4 Wochen Hinweis auf dem Etikett:
- 1.
- „Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen.”
- 2.
- Falls zutreffend: „Das Futtermittel enthält einen Darmflorastabilisator in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des zulässigen Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln.”
Die Gebrauchsanleitung muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt des Darmflorastabilisators für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
- d)
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Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung der Gefahr von Azidose” und dem Eintrag für den besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts” werden folgende Einträge eingefügt:
Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen Hoher Gehalt an
- —
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Spurenelementen
und/oder
- —
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Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen - —
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Name und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements, Vitamins, Pro-Vitamins und ähnlich wirkenden Stoffs, der chemisch eindeutig beschrieben ist.
- —
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Tägliche Freisetzungsrate für jedes Spurenelement und/oder Vitamin, wenn ein Bolus verwendet wird;
- —
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Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung des Spurenelements oder Vitamins, wenn ein Bolus verwendet wird.
Bis zu 12 Monaten - —
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Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
- —
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Hinweis auf dem Etikett:
- —
- Die gleichzeitige Supplementierung von Zusatzstoffen mit einem Höchstgehalt aus anderen Quellen als denen in einem Bolus, falls zutreffend, ist zu vermeiden.
- —
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Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes oder Ernährungswissenschaftlers einzuholen zu:
- 1.
- der Ausgewogenheit der Tagesration in Bezug auf Spurenelemente;
- 2.
- dem Status des Bestands in Bezug auf Spurenelemente.
- —
- Der Bolus enthält x % inertes Eisen zur Erhöhung der Dichte (falls zutreffend).
Ausgleich unzureichender Eisen-Verfügbarkeit nach der Geburt Hoher Gehalt an Eisenverbindungen im Rahmen der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Das Ergänzungsfuttermittel darf Eisen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Saugferkel und Kälber Eisen (insgesamt) Bis zu 3 Wochen nach der Geburt Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt an Eisen für Alleinfuttermittel eingehalten wird. Unterstützung der Regenerierung von Hufen, Füßen und Haut Hoher Zinkgehalt.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Pferde, Wiederkäuer und Schweine Gesamtmenge an
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Zink
- —
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Methionin
Bis zu 8 Wochen Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt an Zink für Alleinfuttermittel eingehalten wird. Unterstützung der Vorbereitung auf Östrus und Reproduktion - —
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Hoher Gehalt an Selen und
Mindestgehalt an Vitamin E pro kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % von 53 mg für Schweine, 35 mg für Kaninchen und 88 mg für Hunde, Katzen, Nerze;
Mindestgehalt an Vitamin E je Tier und Tag von 100 mg für Schafe, 300 mg für Rinder, 1100 mg für Pferde
oder
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hoher Gehalt an Vitamin A
und/oder Vitamin D und/oder
Mindestgehalt an Beta-Karotin von 300 mg pro Tier und Tag.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Vitamin A und Vitamin D in Konzentrationen von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Säugetiere Name und Gesamtbetrag jedes hinzugefügten Spurenelements und Vitamins. - —
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Kühe: Zwei Wochen vor Ende der Trächtigkeit bis zur Bestätigung der nächsten Trächtigkeit
- —
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Sauen 7 Tage vor bis drei Tage nach der Geburt und 7 Tage vor bis drei Tage nach der Paarung
- —
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Sonstige weibliche Säugetiere: ab der letzten Phase der Trächtigkeit bis zur bestätigten nächsten Trächtigkeit
- —
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Männliche Tiere: während der Reproduktionsaktivität
- —
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Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.
- —
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Hinweis auf dem Etikett:
„Hinweise zu den Fällen, in denen eine Verwendung des Futtermittels angebracht ist”
- —
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Hoher Gehalt an Vitamin A und/oder D
oder
- —
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Hoher Gehalt an Selen und/oder Zink und/oder ein Mindestgehalt an Vitamin E von 44 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen und Zink, Vitamin A und D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Vögel Name und Gesamtbetrag jedes hinzugefügten Spurenelements und Vitamins - —
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Für weibliche Tiere: während des Östrus
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Für männliche Tiere: während der Reproduktionsaktivität
- e)
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Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Ausgleich bei Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen” und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz” , Tierart oder Tierkategorie „Equiden” wird folgender Eintrag eingefügt:
Unterstützung der Vorbereitung auf und der Erholung von sportlicher Anstrengung Hoher Selengehalt und ein Mindestgehalt von 50 mg Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selenverbindungen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Equiden Gesamtmenge an
- —
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Vitamin E
- —
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Selen.
Bis zu 8 Wochen vor sportlicher Anstrengung — bis zu vier Wochen nach sportlicher Anstrengung Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt an Selen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
Fußnote(n):
- (*)
Bei Futtermitteln für Katzen kann der Hersteller den besonderen Ernährungszweck durch die Angabe „Hepatische Lipidose bei der Katze” ergänzen.
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