Präambel VO (EU) 2014/5
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Vor dem 1. September 2010 wurden mehrere Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung bei der Kommission eingereicht.
- (2)
- Einige dieser Anträge betreffen Änderungen der Bedingungen im Zusammenhang mit den besonderen Ernährungszwecken „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz” in Bezug auf Hunde und „Stabilisierung der physiologischen Verdauung” in Bezug auf Futtermittel, die Zusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten. Die übrigen Anträge betreffen neue besondere Ernährungszwecke im Hinblick auf die Anforderung in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
- (3)
- Außerdem erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aufnahme des besonderen Ernährungszwecks „Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion” für Katzen.
- (4)
- Eine spezifische Art und Weise der Fütterung ist die Verabreichung eines Bolus. Zur Gewährleistung einer angemessenen und sicheren Verwendung eines Bolus als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke sollten allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Bedingungen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke festgelegt werden.
- (5)
- Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
- (6)
- Die den Anträgen beigefügten Unterlagen zeigen, dass die spezifische Zusammensetzung des jeweiligen Futtermittels den besonderen Ernährungszwecken „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz” für Hunde, „Stabilisierung der physiologischen Verdauung” , „Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion” für Katzen, „Unterstützung der Vorbereitung auf und der Erholung von sportlichen Aktivitäten” für Equiden, „Ausgleich unzureichender Verfügbarkeit von Eisen nach der Geburt” für Saugferkel und Kälber, „Unterstützung der Wiederherstellung von Hufen, Füßen und Haut” in Bezug auf Pferde, Wiederkäuer und Schweine, „Unterstützung der Vorbereitung von Östrus und Reproduktion” in Bezug auf Säugetiere und Vögel und „Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen” für Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen genügt.
- (7)
- Ferner ergab die Evaluierung, dass die betreffenden Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere haben. Bei der Beurteilung der Unterlagen wurde auch geprüft, ob die Beschreibung „Hoher Gehalt an einem bestimmten Futtermittelzusatzstoff” bedeutet, dass der jeweilige Zusatzstoff in einem größeren Anteil vorhanden ist, der in der Nähe des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln liegt, diesen jedoch nicht überschreitet.
- (8)
- Die Anträge sind daher gültig, und die besonderen Ernährungszwecke sollten in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen und die Bedingungen für die besonderen Ernährungszwecke „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz” und „Stabilisierung der physiologischen Verdauung” sollten geändert werden.
- (9)
- Die Richtlinie 2008/38/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
- (10)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen für die derzeit rechtmäßig in Verkehr befindlichen Futtermittel aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen zu erfüllen.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.
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