Artikel 2 VO (EU) 2014/502
Die Vorschüsse gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können ohne Berücksichtigung der Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geleistet werden. Bei der an die Begünstigten zu leistenden endgültigen Zahlung nach dem 1. Dezember 2014 wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin für den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.