Präambel VO (EU) 2014/502

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 140a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geänderten Fassung werden die Direktzahlungen für das Jahr 2014 linear gekürzt. Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht eine Anpassung der Direktzahlungen aus Gründen der Haushaltsdisziplin vor. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, um eine optimale Anwendung dieser Anpassungen für 2014 zu gewährleisten.
(2)
Im Interesse der Transparenz und der Vorhersehbarkeit sollte die Berechnungsmethode der beiden Anpassungen im Zuge des Verfahrens zur Berechnung der Höhe der an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu leistenden Zahlungen für 2014 der Berechnungsmethode der linearen Kürzung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung entsprechen, wie letztere Berechnungsmethode in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission(4) und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission(5) festgelegt ist.
(3)
Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse leisten. Im Interesse der Kohärenz mit den für das Jahr 2013 geltenden Vorschriften gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2013(6), wonach Vorschüsse ohne Berücksichtigung der Anpassung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geleistet werden können, sollte auch für das Jahr 2014 vorgesehen werden, dass Vorschüsse geleistet werden können, ohne die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(7) und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu berücksichtigen. Bei der endgültigen Zahlung nach dem 1. Dezember 2014 sollte die zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungsrate der Haushaltsdisziplin berücksichtigt werden.
(4)
Da diese Verordnung auf Beihilfeanträge für das Jahr 2014 Anwendung findet, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25. April 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden (ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 über ab dem 16. Oktober 2013 zu zahlende Vorschüsse auf die Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 25).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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