ANHANG VO (EU) 2014/504

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl in Zeile 240 folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen
240

Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr. 8000-29-1

CIPAC-Nr. 905

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

    Citronellal (3,7-Dimethyl-6-octenal)

    Geraniol ((E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

    Citronellol (3,7-Dimethyl-6-octan-2-ol)

    Geranylacetat (3,7-Dimethyl-6-octen-1-yl-acetat)

Die Summe der folgenden Verunreinigungen darf 0,1 % des technischen Materials nicht übersteigen: Methyleugenol und Methylisoeugenol. 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

das Risiko für Nichtzielorganismen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
a)
die technische Spezifikation;
b)
Daten zum Vergleich von Situationen mit natürlicher Hintergrundexposition durch Pflanzenöle/Citronellöl und Methyleugenol und Methylisoeugenol mit der Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Citronellöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen wie auch der Nichtzielorganismen abdecken;
c)
die Bewertung der Grundwasserexposition durch potenzielle Metaboliten von Pflanzenölen/Citronellöl, vor allem durch Methyleugenol und Methylisoeugenol.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

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