Artikel 1 VO (EU) 2014/508

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die finanziellen Maßnahmen der Union festgelegt zur Durchführung

a)
der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP),
b)
einschlägiger Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht,
c)
der nachhaltigen Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten und der Binnenfischerei und
d)
der integrierten Meerespolitik (IMP).

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