Artikel 1 VO (EU) 2014/508
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die finanziellen Maßnahmen der Union festgelegt zur Durchführung
- a)
- der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP),
- b)
- einschlägiger Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht,
- c)
- der nachhaltigen Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten und der Binnenfischerei und
- d)
- der integrierten Meerespolitik (IMP).
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