Artikel 101 VO (EU) 2014/508

Aussetzung von Zahlungen

(1) Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2) Vor Aussetzung der in Absatz 1 genannten Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen die Auflagen im Rahmen der GFP verstoßen hat. Bevor die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Feststellungen oder zuverlässige Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.

(3) Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.

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