Artikel 11 VO (EU) 2014/508

Nicht förderfähige Vorhaben

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

a)
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;
b)
der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;
c)
die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, es sei denn, diese Verordnung sieht anderes vor;
d)
Versuchsfischerei;
e)
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;
f)
direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

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